Ab 22.02.2021 dürfen wir die Fahrausbildung wieder aufnehmen, sofern sie berufsbezogen ist.
Ab Montag, 22.02., hat die neue Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zu Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung Gültigkeit.
Demnach ist nun eine berufsbezogene Fahrausbildung unter gewissen Umständen möglich.
Dem Begriff der "berufsbezogenen Ausbildung" unterfallen die Ausbildungen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B/BE
- in Förderung der Bundesagentur für Arbeit
- bei stichhaltiger Arbeitgeberbescheinigung und bei eindeutiger Berufsbezogenheit
- sowie die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung. Zu den von der Verordnung erfassten Berufszweigen gehören beispielsweise ambulante Pflegedienste, Postboten, Kurierdienste, Lieferdienste, Autohäuser, Außendienste, Taxi- und Mietwagengewerbe, Schülerbeförderung (in Kleinbussen), Handwerker oder Dienstleister.
Der Nachweis der Berufsbezogenheit beim Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B/BE ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Fahrschüler*innen und deren Eltern können keine Berufsbezogenheit nachweisen.
Das Formblatt für den Arbeitgeber erhaltet ihr bei uns. Dieses Formblatt ist bei der praktischen Fahrausbildung mitzuführen und auf Verlangen den Ordnungsbehörden bei Kontrollen vorzulegen. Die Verantwortung für die Mitnahme liegt beim Fahrlehrer.
Während des gesamten Unterrichts ist eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1a zu tragen (medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94) zu tragen.